1. Abmilderungsverordnung
2. Prüfungen im Überblick
Regelungen zum QHSA bzw. RSA --> §§ 2 - 6 Abmilderungsverordnung
2. Prüfungen im Überblick
Regelungen zum QHSA bzw. RSA --> §§ 2 - 6 Abmilderungsverordnung
3. Versetzung und Wiederholung in den allgemeinbildenden Schulen
§ 20 Abmilderungsverordnung
(1)
Abweichend von § 50 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 51 Abs. 1 Satz 2 sowie § 147a Abs. 3 ThürSchulO rücken die Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 4, 6 und 8 in die nächsthöhere Klassenstufe auf. Abweichend von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 ThürSchulO enthalten diese Zeugnisse keinen Versetzungsvermerk.
(2)
(2)
Ergänzend zu § 49 Abs. 2 Satz 1 und 4 ThürSchulG und § 55 Abs. 4 Satz 1 und 3 ThürSchulO kann das für das Schulwesen zuständige Ministerium entscheiden, dass eine Schülerin oder ein Schüler auf Antrag der Eltern, der spätestens bis zum 15. Juni 2022 zu stellen ist, die zuletzt besuchte Klassenstufe wiederholen kann, sofern diese nicht bereits freiwillig wiederholt wurde, und dass diese freiwillige Wiederholung nicht auf die maximale Wiederholungsmöglichkeit angerechnet wird. Satz 1 gilt nicht für Abschlussklassen. Abweichend von § 49 Abs. 2 Satz 1 und 4 ThürSchulG und § 55 Abs. 4 Satz 1 und 3 ThürSchulO kann das für das Schulwesen zuständige Ministerium entscheiden, dass ein Rücktritt in die nächstniedrigere Klassenstufe auf Antrag der Eltern zum Schulhalbjahr nicht auf die maximale Wiederholungsmöglichkeit angerechnet wird.
[A. Voigtberger] 16.05.2022