Liebe Eltern,
auf Grund von Nachfragen in den Elternabenden hier noch einmal einige Hinweise dazu, was gilt, wenn eine Schülerin, ein Schüler Erkältungssymptome aufweist.
Für Personen mit Erkältungssymptomen gilt grundsätzlich ein Betretungsverbot. Sie müssen die Symptome durch einen Arzt abklären lassen, um auszuschließen dass eine Covid-Infektion besteht.
Zu den Erkältungssymptomen, die ein Betretensverbot nach sich ziehen, zählen:
- gastrointestinale Symptome (erhebliche Bauchschmerzen, Durchfall, Erbrechen);
- Kopf- und Gliederschmerzen;
- Störung des Geruchs- bzw. Geschmackssinns;
- schwere respiratorische Symptome wie akute Bronchitis, Pneumonie, Atemnot oder Fieber über 38°C;
- respiratorische Symptome (trockener Husten, infektiöse Entzündung der Nasenschleimhaut (Schnupfen), Fieber), wenn zusätzlich
a) ein enger Kontakt zu anderen Personen in der Einrichtung oder während des Angebotes zu erwarten ist; oder
b) eine Exposition gegenüber dem SARS-CoV-2-Virus wahrscheinlich ist, insbesondere wenn eine Verbindung zu einem bekannten Ausbruchsgeschehen besteht.
Personen, die Erkältungssymptome hatten, dürfen die Schulen wieder betreten:
- wenn die Symptome abgeklungen sind, und zwar frühestens fünf Tage nach Beginn der Symptome und gleichzeitig mindestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit; oder
- nach Vorlage eines Nachweises über einen durch einen infektionsschutzrechtlich befugten Dritten vorgenommenen negativen PCR-Tests oder PoC-Antigenschnelltests; oder
- nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Unbedenklichkeit des Einrichtungsbesuchs.
Hier noch einmal ein Handlungsschema beim Auftreten von Erkältungssymtomen.
[A. Voigtberger] 23.09.2021