Aktuelle Informationen für die Zeit der Coronapandemie
Aktuelle Informationen zum momentanen Sachstand in der Beschulung ab 26.04.2021 - Stand: 22.04.2021

Liebe Eltern,

nachfolgend einige erste Informationen zum Schulbetrieb ab dem 26.04.2021.

Was gilt neu?

1. Testpflicht
  • Unabhängig von einem Schwellenwert ist die Präsenz in der Schule nur erlaubt für Personen, die die 2 x wöchentlich angebotenen Selbsttests nutzen.
    Das gilt für alle Schülerinnen und Schüler sowie das gesamte Personal.


  • Alternativ wird die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bzw. eines Nachweises über eine Schnelltestung auf das Coronavirus SARS-CoV-2, zum Beispiel an einem Bürgertestzentrum, welcher nicht älter als 48 Stunden ist, als Testung am Testtag der Einrichtung anerkannt.

  • Diese Regelung gilt sowohl für den Präsenzunterricht als auch für die Notbetreuung. Leistungsnachweise sind unabhängig davon zu erbringen.     
2. Schulschließung und Wechselunterricht
  • Bei entsprechender Überschreitung des Schwellenwertes von 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen müssen Kindergärten und Schulen ab dem übernächsten Tag schließen. Abschlussklassen und Förderschulen sind davon ausgenommen, diese können weiter im Wechselunterricht beschult werden.

  • Wird der Schwellenwert von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner im Landkreis oder der kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, findet ab dem übernächsten Tag an allen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen Wechselunterricht, auch in der Primarstufe, statt.
3. Welche Klassen sind Abschlussklassen im Sinne des Gesetzes an unserer Schule?
  • Abschlussklassen sind die Klassen 9abc und 10ab, die in den bekannten kleineren Lerngruppen im Präsenzunterricht beschult werden.

4. Schulpflicht und Maskenpflicht
  • Die bisherigen Regelungen zu Risikoschüler*innen, zur Beantragung der Befreiung vom Präsenzunterricht bleiben aus jetziger Sicht erhalten. Eine erneute Beantragung für Risikoschüler und für eine Befreiung vom Präsenzunterricht ist nicht erforderlich.

  • Die Befreiung von der Maskenpflicht erfordert die Vorlage eines neuen Nachweises, aus dem die Notwendigkeit der Befreiung, aus der derzeitigen Rechtslage heraus, glaubhaft hervorgeht.
5. Für welche Klassen gilt Distanzunterricht im Homeschooling über die Thüringer Schulcloud?
  • Distanzunterricht gilt für alle Klassen 5 bis 8.
6. Notbetreuung
  • Zugang zur Notbetreuung haben stets Kinder,
    • deren Betreuung aus Gründen des Kinderschutzes geboten erscheint,
    • deren Betreuung aufgrund eines besonderen Förderbedarfs nach § 8 ThürKigaG/eines sonderpädagogischen Förderbedarfs erforderlich ist oder
    • soweit ein Personensorgeberechtigter im Bereich der Gesundheitsversorgung und Pflege tätig ist und keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann.
  • Zugang zur Notbetreuung wird zudem angeboten, wenn ein Personensorgeberechtigter
  • aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe, die eine Erledigung der Tätigkeit in Heimarbeit unmöglich machen, an einer Betreuung des Kindes gehindert ist,
  • keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann und
  • dieser Personensorgeberechtigte

    a) zum zwingend für den Betrieb benötigten Personal in der Pandemieabwehr oder -bewältigung oder in Bereichen von erheblichem öffentlichen Interesse gehört,
        insbesondere in den Bereichen
    • Bildung und Erziehung,
    • Kinder- und Jugendhilfe,
    • Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege und der rechtlichen Betreuung,
    • Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit,
    • Informationstechnik und Telekommunikation,
    • Medien,
    • Transport und Verkehr,
    • Banken und Finanzwesen,
    • Ernährung und Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs,

    b) infolge einer betreuungsbedingten Einschränkung der Erwerbstätigkeit von einer Kündigung oder einem unzumutbaren Verdienstausfall bedroht wäre oder

    c) als Schüler, Auszubildender oder Studierender notwendige Prüfungen und Praktika abzulegen oder prüfungsvorbereitend am Präsenzunterricht teilzunehmen hat.
  • Für den Zugang zur Notbetreuung ist eine erneute Beantragung erforderlich! Es werden nur vollständig ausgefüllte Anträge berücksichtigt!
    In der Notbetreuung wird kein Unterricht erteilt!

    Antrag auf Notbetreuung
Ich bitte Sie auch weiterhin, sich in diesem Zusammenhang immer über neue Informationen des Bildungsministeriums zu informieren. Aktuelle Lage 

Sofern ich weitere Informationen zum Schulablauf ab dem 26.04.2021 erhalte, werde ich Sie umgehend über diese Seite informieren.


[A. Voigtberger] 22.04.2021
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